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Klara und Paul sind seit 10 Jahren verheiratet und haben eine Tochter, Ida. Am 24.09.2022 verstirbt Klara.

Anfangsvermögen zu Beginn der Ehe: Paul -> 100.000 €

Anfangsvermögen zu Beginn der Ehe: Klara -> 60.000 €

Endvermögen zum Ende der Ehe: Paul -> 250.000 €

Endvermögen zum Ende der Ehe: Klara -> 400.000 €


Welche der folgenden Aussagen ist/sind richtig?

a) Sofern die gesetzliche Erbfolge eintritt, erhält Ida einen Erbteil in Höhe von 200.000 €.

b) Sofern Paul enterbt wird, erhält er neben dem Pflichtteil auch den Zugewinnausgleich in Höhe von 95.000 €.

c) Sofern Paul enterbt wird, erhält er neben Pflichtteil von 100.000 € auch den Zugewinnausgleich.

d) Sofern Ida enterbt wird, erhält sie einen Erbteil in Höhe von 1/4.

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Was hat das mit Mathe zu tun?

Du schreibst auch nicht, welche Rechtsordnung bzw. um welches Land es geht...

1 Antwort

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Ich berechne den Zugewinn mit 95000 €. Daher ist b) richtig. Die anderen Antworten sind alle verkehrt, weil sie die Regelungen zum Erbrecht und Zugewinnausgleich nicht korrekt widerspiegeln.

Avatar von 485 k 🚀

Worin unterscheiden sich denn Aussage b) und c) und warum sollen die Aussagen a) und d) hier etwas nicht korrekt widerspiegeln? Ich denke, dass nicht nur Aussage b) korrekt ist.

Denkst du das c) auch richtig ist?

Denkst du das c) auch richtig ist?

Nein. Ich denke das nur b) richtig ist. Kannst du den Pflichtteil von Paul berechnen?

Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Anteils. Der gesetzliche Anteil beträgt unter Berücksichtigung des pauschalen Zugewinnausgleichs 50 %. Davon die Hälfte sind 25 %. Das nennt man auch kleiner Pflichtteil. Jetzt kann er aber dazu noch den realen Zugewinnausgleich geltend machen.

Und was ist an Aussage a) falsch? Warum sollte das Kind nicht die Hälfte des Erbes bekommen?

Wird aber nicht der Zugewinn zuerst berücksichtigt?

Dann bleiben doch nicht mehr 400000 Euro zur Verteilung des Erbes übrig.

Der Zugewinn wird nicht vom Nachlass abgezogen. Es wird bei der gesetzlichen Erbfolge der Anteil des Ehegatten pauschal um ein Viertel der Erbschaft erhöht, womit der Ehegatte im "Normalfall" auf eine Erbquote von 50 % kommt. Darin ist der Zugewinnausgleich bereits berücksichtigt. Wird der Ehegatte allerdings enterbt, so kann er den Pflichtteil beanspruchen. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Anteils. Ich merke aber gerade auch, dass es dann nur 12,5 % sind und nicht 25 %, weil der gesetzliche Anteil ja nur 25 % sind. Die 50 % kommen ja nur durch den Zugewinnausgleich zustande, der beim Pflichtteil nicht berücksichtigt wird. Er kann aber den realen Zugewinnausgleich, hier in Höhe von 95.000, geltend machen.

Man muss da wirklich auf jedes Detail achten...

Also auch a) ist richtig ?

Wie ist denn deine Meinung dazu? Wenn du studierst, solltest du in der Lage sein, einen solchen Fall selbst beurteilen zu können.

Wenn du studierst, ...

Solche Fragen kommen eher in kaufmännischer Lehre / Wirtschaftsgymnasium.

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