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In einer Meldestelle für E-Commerce-Beschwerden werden Beschwerdefälle in Zusammenhang mit E-Commerce registriert und einer Problemlösung zuzuführen versucht. In früheren Jahren konnten 69 Prozent der Fälle auf außergerichtlichem Weg einer Einigung zwischen Beschwerdeführer und E-Commerce-Anbieter zugeführt werden.

Um eine Übersicht über die Beschwerden eines abgelaufenen Kalenderjahres zu erhalten. wird eine Zufallsstichprobe gezogen. In der Stichprobe sind von 330 Beschwerdefällen 218 außergerichtlich beigelegt worden, also 66.06 Prozent.

Es soll mit der Stichprobe überprüft werden, ob eine Änderung im Anteil außergerichtlicher Einigungen eingetreten ist.

Welche der folgenden Aussagen sind richtig?


Falsch: Es muss ein Anteilstest mit θ0=66.06 Prozent gerechnet werden.


Meine Frage:

Warum ist diese Aussage falsch?

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1 Antwort

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ob eine Änderung im Anteil außergerichtlicher Einigungen eingetreten ist.

Wenn ich behaupte, dass es eine Änderung im Anteil außergerichtlicher Einigungen gegeben hat, dann sollte ich auch die Irrtumswahrscheinlichkeit angeben können.

Dazu muss "Der Anteil beträgt 69 Prozent aber die Stichprobe zeigt etwas anderes an." ein Fehler erster Art sein.

Das ist dann der Fall, wenn "Der Anteil beträgt 69 Prozent." die Nullhypothese ist.

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