> und zwar reicht es doch auch als Beweis für die Aufgabe, dass man zeigt, dass die Fläche die det((a_1,b_1)(a_2,b_2)) ist.
Es geht in der Aufgabe nicht darum, eine Formel für den Flächeninhalt eines Parallelogramms zu finden.
Es geht in der Aufgabe darum, zu zeigen, dass der Flächeninhalt durch die Definition "Flächeninhalt = Grundseite · Höhe" wohldefiniert ist.
Beispiel. Der Flächeninhalt eines Dreiecks mit den Seitenlängen a, b und c sei definiert als 1/2·a·b.
Diese Definition ist deshalb untauglich, weil nach dieser Definition das Dreieck mit den Seitenlängen 2, 2 und 3 unterschiedliche Flächeninhalte hätte, je nach dem welche Seite mit a, b und c bezeichnet wird. Die Definition sollte sicher stellen, dass der Flächeninhalt nicht von den Bezeichnungen der Seiten abhängt, sondern nur von dessen Längen.
Deine Aufgabe besteht darin, zu zeigen, dass obige Definition des Flächeninhalts eines Parallelogramms das erfüllt; dass also der gleiche Flächeninhalt herauskommt, egal welche Seite als Grundseite bezeichnet wird. Dazu musst unbedingt auf obige Definition des Flächeninhalts eines Parallelogramms zurückgreifen, ein mal ie eine Seite als Grundseite auffassen, ein mal die andere und dann miteinander vergleichen.
> Das mit der Gleichheit, wie du vorgeschlagen hast, also ||v||*||h_v||=||w||*||h_w|| bekomme ich nicht hin .
Bei welchem Schritt hast du Schwierigkeiten?