Alltagsüberlegungen eines Vermieters:
Aufgrund zunehmender Wohnungsknappheit beschloss der Stadtrat der Stadt S, Vermieter zur Vermietung ungenutzten Wohnraums zu verpflichten.
Der Vermieter V besitzt auf der Gemarkung der Stadt S ein Grundstück G. Der Grundriss zeigt die Anordnung der drei Wohngebäude \( G_1, G_2, G_3 \) auf dem Grundstück G:
~draw~ dreieck(-3|0 3|0 1|2);polygon(-3|0 3|0 3|-6 -3|-6 );polygon(3|0 1|2 3|4 5|2);polygon(-3|0 1|2 -1|6 -5|4);;punkt(0|-3 "G1");punkt(3|2 "G2");punkt(-2|3 "G3");zoom(10) ~draw~
Maßstab 1 LE : 2,5 Meter
In Gebäude \(G_1\) wohnt der alleinstehende V. Aufgrund des Beschlusses, ist dieser verpflichtet, einen Teil seines Wohnraumes in \(G_1\) als Mietsache zur Verfügung zu stellen. V möchte keinesfalls, dass sein restlicher Wohnraum kleiner, als der bereits vermietete Wohnraum im Gebäude \( G_3 \) sein soll. Die neue Mietfläche soll nicht kleiner als die Grundfläche des Gebäudes \( G_2 \) sein.
Der Statiker U versichert V, er könne nur zu den Außenwänden parallel verlaufende Trockenbauwände einziehen. Gleichfalls möchte er sicherstellen, dass die beiden entstandenen Wohneinheiten im Gebäude \( G_1 \) durch eine Tür Zugang zum begrünten dreieckigen Innenhof aufweisen. Wie muss V die neue Zwischenwand platzieren, um hohen Strafgebühren zu entgehen?