Laut Definition von \(a\) und \(x\) ist
(1) \(\frac{1}{2\sqrt{1+a}}=\frac{\sqrt{1+x}-1}{x}\).
Dabei stellt der Mittelwertsatz sicher, dass es zu jedem \(x>0\) ein passendes \(a\) gibt.
Diese Gleichung lässt sich umformen zu
(2) \(\sqrt{1+x} = 1 + \frac{x}{2\sqrt{1+a}}\).
Also gilt insbesondere auch
(3) \(\sqrt{1+x} \leq 1 + \frac{x}{2\sqrt{1+a}}\).
In Ungleichungen darf man die kleinere Seite verkleinern und die größere Seite vergrößern ohne dass die Ungleichung dadurch ungültig wird. Also gilt wegen (3) auch
(4) \(\sqrt{1+x} \leq 1 + \frac{x}{2·1}\)
falls die Ersetzung von \(\sqrt{1+a}\) durch \(1\) eine Vergrößerung der rechten Seite ist.
Wegen \(1 \leq \sqrt{1+a}\) wurde durch die Ersetzung der Nenner eines Bruchs verkleinert. Dadruch wurde der Wert des Bruchs vergrößert. Also wurde durch die Ersetzung von \(\sqrt{1+a}\) durch \(1\) die rechten Seite vergrößert. Deshalb ist Ungleichung (4) tatsächlich gültig.