"Geben Sie für die wahren Aussagen eine kurze Begründung und für die falschen ein Gegenbeispiel an."
a) Eine differenzierbare Funktion f mit Df = ℝ kann nur dann eine Extremstelle an der Stelle xe besitzen, wenn dort f'(xe) = 0 ist.
b) Sei f eine differenzierbare Funktion mit Df = ℝ. Hinreichend dafür, dass xe keine relative Extremstelle von f ist, ist f'(xe) ≠ 0.
c) Sei f eine differenzierbare Funktion mit Df = ℝ. f'(xe) = 0 und f''(xe) < 0 sind zusammen ein hinreichendes Kriterium für eine relativen Tiefpunkt.
d) Die Funktion f sei eine im Intervall [a ; b] definierte Funktion, die im Inneren dieses Intervals differenzierter ist. Wenn f an eine Stelle xe ∈ [a ; b] ein absolutes maximum hat, liegt en dieser Stelle eine waagrechte Tangente vor.
e) Bei f eine differenziertere Funktion mit Df = ℝ. Hat f an der Stelle xe einen Wendepunk mit einer Wendetangente, die die Steigung Null hat, so liegt an der Stelle xe ein Sattelpunkt
Mine Meinungen:
a) diese Aussage ist Wahr. Es entstehen Extremstellen wenn f'(xe) = 0, und bei f'''(x) ≠ 0.
Der VZW der 1. Ableitung ist Zeichen für hoch- und Tiefpunkte.
b) Wahr: denn der VZW der 1. Ableitung ( f'(x) ) ist eine Voraussetzung für eine Extremstelle.
c) Falsch! f''(xe) < 0 gibt den Höhepunkt.
d) Ahh.... Ich bin mir nicht sicher.. Also ich weiß echt nicht...
e) ...richtig?
Kann jemand mir bitte zeigen wie er/sie es machen würden??
Sind die zwei Begründungen für a) und b) ausreichend? Was für eine Begründung für e) schlagen Sie vor?
Und was für ein Gegenbeispiel kann ich für e) benützen???
Ich bedanke mich schon mal im voraus!! ...please help me...