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Aufgabe:

Nachweis für Flächeninhaltsfunktionen

Wenn A‘0(x) gilt sowie A0(0)=0, dann ist A0 Flächeninhaltsfunktion von f zur unteren Grenze 0. Weisen Sie auf diese Weise für die folgenden Fälle nach, dass A0 Flächeninhaltsfunktion von f ist.


Problem/Ansatz:

Könnte da einer mal drüber schauen und wenn Fehler da sind mir diese erklären und berichtigen? VG

a) f(x)=3; A0(x)=3x

A0(x)=3

A‘0(x)= 3

A0(0)=3*0=0


b) f(x)=3x;A0(x)=3/2x^2

A‘0(x)=2*2\3x=3x=f(x)

A0(0)=3/2*0^2=0


c) f(x)=2x+2;A0(x)=x^2+2x

A‘0(x)=2x+3

A0(0)=0


d) f(x)=4x^3+x;A0(x)=x^4+1/2x^2

A‘0(x)=1/4x^4+1/6x^3=1/12x

A0()=1/12x*0=0

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1 Antwort

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Hallo

was soll der Satz "Wenn A‘0(x) gilt" meinst du wenn die Ableitung existiert?

Was du dann gemacht hast ist ok, allerdings ist die Behauptung do ziemlich eigenartig

es müsste doch mindestens heissen:  Wenn A‘0(x)=f(x)  gilt ist A0 Flächeininhaltsfunktion von f(x) wenn ausserdem Flächen unterhalb der x- Achse negativ deklariert werden.

Gruß lul

Avatar von 108 k 🚀

Stimmt das was ich gemacht habe

Hallo

ich hatte geschrieben, dass es ok ist wenn

statt Wenn A‘0(x) gilt da steht wenn Wenn A‘0(x) =f(x)

lul

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