Wenn es korrekt läuft, darf der PKW-Fahrer ja wohl erst zum Überholen
ansetzen, wenn das Heck des Radfahrers am Anfang der Bucht ist. Dann liegen
vor dem Radfahrer noch 19m von der Haltebucht. Beim Wiedereinscheren des
PKWs sollen ja vor dem Radfahrer noch 1,5m bis zum Heck des PKWs
liegen, dazu braucht der in der Bucht 12,5m. Also darf der Radfahrer
sich während des Übervorgangs um höchstens 6,5m voran bewegen.
Begr.: Skaliert man die Bucht in Fahrtrichtung von 0 bis 21m,
dann ist zu Beginn des Überholvorgangs das Vorderrad des
Radfahrers bei 2m und am Ende bei 8,5m (Damit vor ihm 12,5m
frei bleiben.)
Während der Radfahrer die 6,5m durchfährt muss der PKW die
gesamten 21m durchfahren. 21:6,5≈3,2.
Der PKW muss also (ohne Berücksichtigug von Beschleunigung etc.) 3,2mal
so schnell wie der Radfahrer sein, das wären 64,6km/h.